Werbe– und Medienkontor Mertins

Werbe- und Medienkontor Mertins
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Werbe- und Medienkontor Mertins (nachfolgend „Werbeagentur" genannt), soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Werbeagentur stimmt diesen ausdrücklich zu.

2. Vertragsschluss
Ein von der Werbeagentur abgegebenes Angebot hat eine Gültigkeit von acht Wochen, ausgehend vom Datum der Angebotserstellung. Basis für den Vertrag ist das jeweilige Angebot der Werbeagentur, welches unverbindlich und freibleibend ist. Erfolgt eine Auftragserteilung des Auftraggebers, so kann die Werbeagentur den Auftrag durch Auftragsbestätigung binnen einer Frist von zwei Wochen annehmen. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber. Abweichend von dieser Regelung kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn die Werbeagentur auf andere Weise – etwa durch Tätigkeiten auf Grund des Auftrags – zu erkennen gegeben hat, dass das Angebot des Kunden angenommen wird.

3. Farben / Bildmuster
Die Werbeagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z. B. Papier, Stoffe, Folien, Banner etc.) abweichen. Diese Farbabweichungen sind in der Druckindustrie üblich und vom Auftraggeber hinzunehmen.
Der Auftraggeber kann daher gegen eine gesonderte Vergütung ein farbverbindliches Proof anfertigen lassen. Die Werbeagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Abbildungen bzw. Bildmuster in den Katalogen der Werbeagentur oder im Internet unverbindlich sind. Tatsächliches Aussehen und Farbgebung können abweichen.

4. Vergütung
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Werbeagentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als EUR 2.000,00 (excl. MWSt.) ist die Werbeagentur berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 40 Prozent der Auftragssumme, zu fordern.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage aufseiten der Werbeagentur verfügbar sein.
Hat die Werbeagentur im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird die Werbeagentur den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen von zwei Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch Werbeagentur widerspricht.
Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, für die es vereinbart wurde. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann die Werbeagentur gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen (externe Druckkosten, Botendienste u. ä.). Etwaige Fremdleistungen Dritter (Fotos, Lektorat, Digitalproofs etc.) werden mit einem Aufschlag von 20 Prozent auf den Nettopreis weiterberechnet.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Werbeagentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Werbeagentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5. Liefertermine / Verzögerungen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn der Werbeagentur die erforderlichen Unterlagen/Informationen vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber übergeben werden und der Auftraggeber die vereinbarten Termine für Druck und Produktionsfreigaben einhält.
Gerät die Werbeagentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
Fälle höherer Gewalt berechtigen die Werbeagentur, die Lieferungen so lange aufzuschieben, wie das Ereignis andauert. Unter den Begriff „Höhere Gewalt" fallen alle Ereignisse, die die Werbeagentur auch bei äußerster Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnte, wie z. B. Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik, Stromausfälle.
Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen, falls nicht anders vereinbart, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Werbeagentur den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

6. Verwertungsgesellschaften
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften abzuführen. Werden diese Gebühren von der Werbeagentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Werbeagentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Werbeagenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

7. Präsentationen – Rechte an Leistungen und Präsentationsunterlagen der Werbeagentur
7.1 Präsentationskosten
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Werbeagentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Werbeagentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
7.2 Präsentationsunterlagen
Erhält die Werbeagentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben die Präsentationsunterlagen der Werbeagentur in ihrem Eigentum. Auf Aufforderung hat der Auftraggeber sämtliche Präsentationsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Werbeagentur erstellten Präsentationsunterlagen weiter zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
7.3 Urheberrechtlich geschützte Leistungen
Erhält die Werbeagentur nach der Präsentation keinen Auftrag, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die von der Werbeagentur im Zuge der Präsentation erbrachten Leistungen weiter zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
7.4 Sonstige Leistungen
Soweit die Leistungen der Werbeagentur nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, gelten die Bestimmungen unter Ziffer 7.2 entsprechend. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die der Präsentation zugrunde liegenden Ideen und Konzepte der Werbeagentur zu nutzen.
7.5 Anderweitige Nutzung der Präsentation durch die Werbeagentur
Erhält die Werbeagentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so ist die Werbeagentur berechtigt, die im Zuge der Präsentation erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen anderweitig zu nutzen.
Erhält die Werbeagentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so ist die Werbeagentur berechtigt, die der Präsentation zugrunde liegenden Ideen und Konzepte sowie die Leistungen, die nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, anderweitig zu nutzen.

8. Haftungsbeschränkung
8.1 Haftung der Werbeagentur
Für Fehler bei der Werbeberatung, sonstiger Beratung oder bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen haftet die Werbeagentur nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Werbeagentur haftet nicht wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
Die Werbeagentur haftet nicht für patent-, urheber-, und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Konzeptionen, Vorschläge, Entwürfe, etc.
Die Werbeagentur haftet nicht in Fällen von Höherer Gewalt.
Für Gestaltungen und Texte, die vom Kunden geliefert oder vor der Produktion vom Kunden freigegeben wurden, trägt der Kunde die Verantwortung für Fehlerfreiheit, insbesondere für die Richtigkeit von Text und Bild.
Für die inhaltliche Prüfung und die abschließende verbindliche Produktionsfreigabe des Auftrages ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Für inhaltliche Fehler, die nach Produktionsfreigabe festgestellt werden, übernimmt die Werbeagentur keinerlei Haftung und Verantwortung.
Bei gelieferten Daten (Fotos, Logos, Grafiken, etc.) geht die Werbeagentur davon aus, das sämtliche Nutzungsrechte Kundenseitig vorliegen.
8.2 Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
Soweit die Haftung der Werbeagentur gemäß Ziffer 8.1 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9. Leistungen Dritter
Die Werbeagentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
Die Werbeagentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die Werbeagentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies der Werbeagentur schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
Die Werbeagentur haftet nicht für mangelhafte Leistung der Werbeträger.
Von der Werbeagentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Werbeagentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Werbeagentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Werbeagentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
Der Auftraggeber prüft, die der Werbeagentur übergebenen Unterlagen auf mögliche gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter. Sollte er nicht zur Verwendung und Weitergabe berechtigt sein, so stellt der Auftraggeber die Werbeagentur von diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter frei und wird der Werbeagentur entstandene Schäden ersetzen.
Der Auftraggeber prüft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme und wird bei Zweifeln an der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit die Werbeagentur entsprechend schriftlich informieren.

11. Rechte des Auftraggebers
11.1 Rechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen
Sofern nicht abweichend vereinbart oder es der Vertragszweck zwingend erfordert, räumt die Werbeagentur dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen ein einfaches Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten bezogen auf den vertraglich vereinbarten Zweck innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein.
Das eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Befugnis, Änderungen an den erbrachten Leistungen vorzunehmen, insbesondere diese weiterzuentwickeln oder zu bearbeiten.
Bei Zuwiderhandlung steht der Werbeagentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung der Werbeagentur.
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
11.2 Rechte an sonstigen Leistungen
Soweit die Leistungen der Werbeagentur nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, gelten die Bestimmungen der Ziffer 11.1 entsprechend.

12. Rechte der Werbeagentur
Die Werbeagentur behält sich – auch im Falle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Auftraggeber – ein unbefristetes Nutzungsrecht für eigene Zwecke vor.
Die Werbeagentur ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit der Werbeagentur hinzuweisen sowie in der Presse und auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Homepage, mit Namen und/oder Firmenlogo des Auftraggebers die für diesen erbrachte Leistung darzustellen und/oder auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
Die Werbeagentur hat das Recht, auf allen Werbemitteln und Werbemaßnahmen des Auftraggebers als Urheber genannt zu werden, soweit diese unter das Urheberrechtsgesetz fallen.

13. Geheimhaltungspflicht der Werbeagentur
Die Werbeagentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

14. Eigentum an Unterlagen
Sämtliche von der Werbeagentur erstellte Unterlagen wie Muster, Reinzeichnungen, Dateien, Layouts etc. verbleiben im Eigentum der Werbeagentur.
Eine Herausgabe an den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung und erfolgt nur gegen eine Vergütung.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegen Ansprüche der Werbeagentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht kann der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Anstelle der unwirksamen Klausel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16.2 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der Werbeagentur bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz der Werbeagentur. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Taucha.


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